Sportverein Holzen 1947 e.V.
Braukweg 6
59757 Arnsberg
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Kontakt
Satzung des SV Holzen 1947 e.V.
Satzung:
Sportverein Holzen 1947 e.V. |
59757 Arnsberg - Holzen |
Vereinsheim - Braukweg 6 |
Verinsfarben Blau & Weiß |
Aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Mitgliederversammlung
des Sportvereins folgende Vereinssatzung beschlossen:
§ 1 |
Der Verein führt den Namen “Sportverein Holzen 1947 e.V.” (Abkürzung: SV), hat seinen Sitz in 59757 Arnsberg-Holzen, Braukweg 6 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg einzutragen. |
§ 2 |
Entstehung: |
Der Sportverein wurde am 1. Jan. 1947 gegründet und knüpft mit den Vereinsfarben “blau-weiß” an die Tradition der örtlichen Sportbewegung an, die um 1920 begonnen wurde, aber mancherlei Widerständen nicht gewachsen war.
Erst 1930 wurde eine Abteilung der Deutschen Jugendkraft (DJK) gebildet, neben der auch eine örtliche Deutsche Turnerschaft (DT) und eine DJK-Abteilung in der Oelinghauserheide bestanden.
§ 3 |
Zweck und Aufgaben: |
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe
2. Zur Durchführung seiner Aufgaben pflegt der Verein entsprechende Beziehungen zu Elternhaus und Schule so wie eine freundschaftliche Verbundenheit mit heimischen Vereinen.
3. Der Verein kann sich aufgrund entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch in anderen sportlichen Bereichen betätigen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Dies sind insbesondere: - Anschaffung, Erhalt und Renovierung von vereinseigenen Liegenschaften und Sportgeräten
- Förderung des Jugend- Breiten- und Seniorensports
6. Parteipolitische Bestrebungen und Erörterung konfessioneller Fragen sind ausgeschlossen. Es werden keine Bestrebungen geduldet, die darauf hinauslaufen, Mitglieder nach rassischen, politischen oder religiösen Gesichtspunkten zu unterscheiden.
7. Die Tätigkeit von Mitgliedern des Vereins erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Nachge-wiesene und zwingend erforderliche Ausgaben aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§ 4 |
Mitgliedschaft |
Der Sportverein besteht aus aktiven und passiven (fördernden) Mitgliedern. Er wird unterhalten durch die Entrittsgelder und Jahresbeiträge der Mitglieder, durch freiwillige Beiträge oder Spenden der Förderer, durch Erträge aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen und durch Zuschüsse der Gemeinde oder anderer Behörden und Institute.
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Das neu aufgenommende Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Für persönliche Schäden der Mitglieder übernimmt der Verein keine Haftung.
Die Mitglieder des Vereins erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimm- und Wahlfähigkeit (aktiv und passiv) in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Dem geschäftsführenden Vorstand können jedoch nur Mitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet durch:- freiwilligen Austritt. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen muß die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
- Tod
- Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur vom geschäfts-
führenden Vorstand beschlossen werden,
a) wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet hat und länger als 1 Jahr rückständig ist
b) bei vereinsschädigendem Verhalten wie z.B. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck.
c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes oder einesVertreters des Vorstandes gröblichst widersetzt.
d) wegen unehrenhaften Betragens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e) bei Vorstandsmitgliedern auch bei gröblicher Vernachlässigung ihrer dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten
Bei Auschluß oder Austritt aus dem Verein bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der ausstehenden Beiträge uneingeschränkt bestehen.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, es ist ihm jedoch vor Beschlußfassung
Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.
Aktive Mitglieder können bei vereinsschädigendem Verhalten vom geschäftsführenden Vorstand mit
einem Verweis,
einer Spielsperre belegt werden,
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Maßgebend für ein vereinsschädigendes Verhalten eines aktiven Mitgliedes sind die entsprechenden Regelungen hinsichtlich unsportlichen Verhaltens in den Satzungen der übergeordneten Fachverbände.
§ 6 |
Geschäftsjahr |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 |
Beiträge |
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 |
Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Hauptvorstand
4. Die Kassenprüfer
§ 9 |
Mitgliederversammlung |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversamlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen, spätestens aber bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Die Mitgliederversammlungen werden von dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang im vereinseigenen Infokasten an der Kirche und am Sportheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Mitgliederverversammlung sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge sind von dem geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beratung dieser Anträge beschließen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Die oben genannten Fristen sind einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstandes- Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
- die Behandlung von Anträgen
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Beitragsänderungen
- Beschluß über die Auflösung des Vereins
- Beschluß über den Zusammenschluß mit einem anderen Verein
- Verleihung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft
· Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist die Beschlußfähigkeit festzustellen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Protokollführer ist grundsätzlich der Geschäftsführer des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.
Die Niederschrift wird von dem jeweiligen Protokollführer und dem Vorsitzenden
– bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter - unterzeichnet.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen in Form von Dringlichkeitsanträgen sind nicht zulässig.
Die Abstimmungen können geheim erfolgen, wenn dies beantragt wird.
§ 10 |
Auflösung |
1. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl unter 20 sinkt oder die finanzielle Situation keine Kostendeckung beinhaltet.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitglieder für eine Mitgliederversammlung zwecks
Auflösung des Vereins mit Einschreiben einzuladen. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Auflösung des Vereins.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder den
Beschluß über den Zusammenschluß mit einem anderen Verein fassen.
6. Erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung zum Zweck des Zusammenschlusses mit
einem anderen Verein, so ist die schriftliche Einladung zu dieser Versammlung nicht mit Einschreiben erforderlich.
§ 11 |
Geschäftsführender Vorstand |
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:
- Vorsitzende/n- 2 stv. Vorsitzenden
- Geschäftsführer/in
- Finanzbeauftragter/n
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind der 1. Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die stellv. Vorsitzenden ihre Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
Der geschäftsführende Vorstand wir für 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstandes sind die Geschäfte pflichtgemäß bis zur Neuwahl von dem bisherigen geschäftsführenden Vorstand weiter zu führen.
Fällt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so benennt der geschäfts-
führende Vorstand aus seinen Reihen ein Mitglied, das mit der Führung der Geschäfte betraut wird.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Dazu gehört insbesondere:
- Vertretung des Vereins gegenüber Verbänden, Behörden und in der Öffentlichkeit- Überwachung der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einsetzen von Ausschüssen und deren Tätigkeitsüberwachung
- Ausschlüsse von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
- Aufstellen von Haushaltsplänen
- Kassenführung
- Bewilligung von Ausgaben
· Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12 |
Hauptvorstand |
Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:- dem geschäftsführenden Vorstand- den Abteilungsleitern/innen
Die Finanzbeauftragten und die Jugendleiter/innen der Abteilungen gehören dem Hauptvorstand mit beratender Stimme an.
Gehört eine dieser Personen dem geschäftsführenden Vorstand an, hat die entsprechende Abteilung das Recht, ein anderes Abteilungsmitglied für den Hauptvorstand zu benennen.
Der Hauptvorstand wird mindestens alle 3 Monate einberufen.
Die Leitung der Sitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter
Der Hauptvorstand hat folgende Aufgaben:- Beschlußfassung über die Richtlinien des Vereins- Verabschiedung des Haushaltsplans
- Vorschlag über die Gründung neuer Abteilungen an die Mitgliederversammlung
- Beschlußfassung über alle Ausgaben, die den Betrag von DM 2.000,00 je Einzelmaßnahme pro Geschäftsjahr übersteigen.
- Überwachung der Satzung und der Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
§ 13 |
Abteilungen |
Für jeden sportlichen Bereich können Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen verwalten sich selbst. Den Abteilungen werden nach Beschluß des Hauptvorstandes die entsprechenden finanziellen Mittel zugewiesen.
Die Abteilungen wählen grundsätzlich:
- eine/n Abteilungsleiter/in
- eine/n Finanzbeauftragte/n
- eine/n Geschäftsführer/in
- eine/n Jugendleiter/in
Die Wahlen der o.g. Funktionsträger finden innerhalb der Abteilungen alle zwei Jahre statt.
Die Abteilungen können sich eigene Satzungen geben, die nicht gegen die Satzung des Vereins oder der zuständigen Fachverbände verstoßen dürfen.
Die Abteilungen können keine für den Verein oder die Abteilung rechtsverbindliche Geschäfte abschließen, die über den normalen Geschäftsbetrieb der einzelnen Abteilung hinausgehen.
§ 14 |
Kassenprüfer |
Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Hauptvorstand angehören.
Die Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen. Auf der Mitgliederversammlung ist der Kassenprüfungsbericht
bekannt zu geben. Aufgrund dieses Berichtes ist über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes zu entscheiden.
Nach jeweils 2 Wahlperioden scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf einer weiteren Wahlperiode
möglich.
§ 15 |
Erweiterung des Vereins |
Über die Gründung von weiteren Abteilungen entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
§ 16 |
Gültigkeit anderer Satzungen |
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Satzungen der übergeordneten Fachverbände entsprechend.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. November 2000 angenommen.
Sie tritt sofort in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des SV Holzen sind mit Genehmigung dieser Satzung ungültig.
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Sportverein Holzen 1947 e.V.
Braukweg 6
59757 Arnsberg
Vertreten durch:
E-Mail: SV-Holzen@web.de
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
SV Holzen 1947 Fussballabteilung
Quelle: www.e-recht24.de
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